Wechselmöglichkeiten

Wechselmöglichkeiten von GKV-versicherten Arbeitnehmern in die PKV nach dem GKV-WSG

Personenkreis Bisherige Wirkung Bisherige Wechselmöglichkeit Neue Wirkung Neue Wechselmöglichkeit
Freiwillig GKV-versichert – drei und mehr Kalenderjahre über JAEG keine Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) keine Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende)
Freiwillig GKV-versichert – weniger als drei Kalenderjahre über JAEG keine Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nachdem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Versicherungspflichtig, Arbeitgeberwechsel mit Einkommen über JAEG-Grenze Eintritt von Versicherungsfreiheit mit dem Tage des Arbeitgeberwechsels Sofort (ohne Kündigungsfrist) Weiterbestehen der Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Versicherungspflichtig, Gehaltserhöhung mit Einkommen über JAEG-Grenze Eintritt von Versicherungsfreiheit zu Beginn des Folgejahres Mit Beginn des Folgejahres Weiterbestehen der Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Freiwillig GKV-versicherter Nichtarbeitnehmer (z.B. Selbstständiger, Beamter) nimmt Beschäftigung mit Einkommen über JAEG auf Keine Versicherungspflicht Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG – bisher nicht Keine Versicherungspflicht Sofort Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG – bisher GKV-versichert Keine Versicherungspflicht Sofort (Kündigungfrist nur, wenn vorher freiwillige Mitgliedschaft bestand) Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde

Anmerkung:
Die „Dreijahresregelung“ gilt nicht für Arbeitnehmer, die

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