Wechselmöglichkeiten

Wechselmöglichkeiten von GKV-versicherten Arbeitnehmern in die PKV nach der Änderung des GKV-WSG zum 1.1.2011

Personenkreis Neu ab 1.1.2011 Neue Wechselmöglichkeit ab 2011 Bisher in 2010 Bisherige Wechselmöglichkeit
Freiwillig GKV-versichert
drei und mehr Kalenderjahre über JAEG
freiwillig gesetzlich versichert Sofort
(Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende)
freiwillig gesetzlich versichert Sofort
(Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende)
Freiwillig GKV-versichert
weniger als drei Kalenderjahre über JAEG
freiwillig gesetzlich versichert Sofort
(Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende)
Versicherungspflicht Sofort
(Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende)
Versicherungspflichtig,
Arbeitgeberwechsel mit Einkommen über JAEG-Grenze
Eintritt von Versicherungsfreiheit mit dem Tage des Arbeitgeberwechsels Sofort
(ohne Kündigungsfrist)
Weiterbestehen der Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Versicherungspflichtig,
Gehaltserhöhung mit Einkommen über JAEG-Grenze
Eintritt von Versicherungsfreiheit zu Beginn des Folgejahres Mit Beginn des Folgejahres Weiterbestehen der Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Freiwillig GKV-versicherter Nichtarbeitnehmer
(z.B. Selbstständiger, Beamter) nimmt Beschäftigung mit Einkommen über JAEG auf
Keine Versicherungspflicht Sofort
(Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende)
Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Berufsanfänger
mit Einkommen über JAEG
bisher nicht GKV-versichert
Keine Versicherungspflicht Sofort Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
Berufsanfänger
mit Einkommen über JAEG
bisher GKV-versichert
Keine Versicherungspflicht Sofort
(Kündigungfrist nur, wenn vorher freiwillige Mitgliedschaft bestand)
Eintritt von Versicherungspflicht Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde

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