| Personenkreis |
Bisherige Wirkung |
Bisherige Wechselmöglichkeit |
Neue Wirkung |
Neue Wechselmöglichkeit |
| Freiwillig GKV-versichert – drei und mehr Kalenderjahre über JAEG |
keine |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
keine |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
| Freiwillig GKV-versichert – weniger als drei Kalenderjahre über JAEG |
keine |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nachdem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
| Versicherungspflichtig, Arbeitgeberwechsel mit Einkommen über JAEG-Grenze |
Eintritt von Versicherungsfreiheit mit dem Tage des Arbeitgeberwechsels |
Sofort (ohne Kündigungsfrist) |
Weiterbestehen der Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
| Versicherungspflichtig, Gehaltserhöhung mit Einkommen über JAEG-Grenze |
Eintritt von Versicherungsfreiheit zu Beginn des Folgejahres |
Mit Beginn des Folgejahres |
Weiterbestehen der Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
| Freiwillig GKV-versicherter Nichtarbeitnehmer (z.B. Selbstständiger, Beamter) nimmt Beschäftigung mit Einkommen über JAEG auf |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
| Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG – bisher nicht |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
| Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG – bisher GKV-versichert |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigungfrist nur, wenn vorher freiwillige Mitgliedschaft bestand) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |