| Personenkreis |
Neu ab 1.1.2011 |
Neue Wechselmöglichkeit ab 2011 |
Bisher in 2010 |
Bisherige Wechselmöglichkeit |
Freiwillig GKV-versichert drei und mehr Kalenderjahre über JAEG |
freiwillig gesetzlich versichert |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
freiwillig gesetzlich versichert |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Freiwillig GKV-versichert weniger als drei Kalenderjahre über JAEG |
freiwillig gesetzlich versichert |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Versicherungspflichtig, Arbeitgeberwechsel mit Einkommen über JAEG-Grenze |
Eintritt von Versicherungsfreiheit mit dem Tage des Arbeitgeberwechsels |
Sofort (ohne Kündigungsfrist) |
Weiterbestehen der Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
Versicherungspflichtig, Gehaltserhöhung mit Einkommen über JAEG-Grenze |
Eintritt von Versicherungsfreiheit zu Beginn des Folgejahres |
Mit Beginn des Folgejahres |
Weiterbestehen der Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
Freiwillig GKV-versicherter Nichtarbeitnehmer (z.B. Selbstständiger, Beamter) nimmt Beschäftigung mit Einkommen über JAEG auf |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG bisher nicht GKV-versichert |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |
Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG bisher GKV-versichert |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigungfrist nur, wenn vorher freiwillige Mitgliedschaft bestand) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde |